Allemannsrätten
(Jedemannsrecht)
Allgemeines
Das Jedermannsrecht besteht in leicht unterschiedlichen, im Grundsatz aber gleichen Ausprägungen in Schweden (Allemansrätten), Norwegen (Allemannsretten) und Finnland (Jokamiehenoikeus). In Dänemark gibt es kein historisch entstandenes Jedermannsrecht. Seit einigen Jahren gelten jedoch in bestimmten Regionen Regelungen, die zum Teil mit dem Jeder-mannsrecht der nördlichen Nachbarn Dänemarks vergleichbar sind.
Allgemein beinhaltet das Jedermannsrecht das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermannsrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grund-besitzers abhängig. Ebenso allgemein ist das Jedermannsrecht aber auch beschränkt durch das Erfordernis, dass seine Ausübung weder der Natur noch anderen Menschen Schaden, Störungen oder sonstige Nachteile zufügen darf. Insbesondere ist der häusliche Frieden des Landbesitzers zu achten, so dass z.B. zu Wohnhäusern immer ein ange- messener Abstand zu halten ist.
Gesetzliche Regelung
Das Jedermannsrecht ist uralte Tradition, und als Gewohnheitsrecht nur begrenzt schriftlich geregelt. In den 1940er Jahren kam in Schweden das Wort allemansrätt in Gebrauch, als Beschreibung dieser uralten Regeln- aber immer noch lex non scripta. Erst 1994 kam ein kurzer Text ins Grundgesetz.
Bestandteile des Jedermannsrechtes
Freie Bewegung in der Natur
Besuchern und Wanderern gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden. Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist.
Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z.B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Das freie Bewegungsrecht wie auch das Jedermannsrecht im Allgemeinen kann in bestimmten Gebieten besonderen Beschränkungen unterliegen, insbesondere in Naturschutzgebieten oder militärischen Sperrgebieten.
Übernachten
Wird der Boden nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für eine Nacht. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden, dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. In dünn besiedelten Gebieten gestattet das Jedermannsrecht das Zelten an einer Stelle sogar für mehrere Nächte. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.
Im und auf dem Wasser
Baden und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet, außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zutrittsverbot. Rudern, Segeln und Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern gestattet. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet.
Sammeln, Pflücken, Angeln
Wild wachsende Beeren, Pilze, Blumen, herabgefallene Zweige und Trockenreisig dürfen vom Boden gepflückt bzw. gesammelt werden. Hier gibt es aber je nach Land verschiedene Beschränkungen. Verschiedene seltene Pflanzen sind unter Naturschutz gestellt und dürfen nicht gepflückt werden. Unter den wilden Beeren betrifft dies u.a. in Finnland die Sanddornbeere. In Norwegen ist dagegen die Moltebeere vor allem wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vom Jedermannsrecht ausgenommen. Das Mitnehmen von lebenden Bäumen und von Sträuchern, von Zweigen, Ästen, Reisig, Baumrinde, Eicheln und Nüssen, von Harz und von Saft lebender Bäume ist ebenfalls verboten. Das Jedermannsrecht umfasst das Recht zum Eisfischen und zum Angeln mit einer einfachen, spindellosen Rute im Meer sowie in den "vier großen" Seen (Vänern, Vättern, Mälaren und Hjälmaren). Für jede andere Form des Fischfangs ist eine Erlaubnis erforderlich.
Feuer
Das Jedermannsrecht umfasst nicht das Recht, auf fremdem Grund ein Lagerfeuer oder sonstiges offenes Feuer zu entzünden, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor. Die Grenzen des Erlaubten sind hier fließend. Bei Trockenheit kann ein von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich befristetes Feuerentzündungsverbot bestehen. Ob ein solches Verbot gerade akut ist oder nicht, ist im Einzelfall bei der jeweiligen Gemeindever waltung, Polizeistation oder Touristinformation zu erfragen.
Abfall
Beim Zelten und Picknicken in der Natur dürfen keinerlei Reste zurück-gelassen werden. Auch ist es verboten, Abfalltüten neben volle Abfallbehälter zu stellen, wilde Tiere könnten die Abfalltüten zerreißen und die Abfälle verschleppen. An herumliegenden Büchsen, Scherben, Flaschenkapseln und scharfkantigen Gebrauchsgegenständen ähnlicher Art können sich Menschen und Tiere verletzen. Verschluckte Plastikteile oder Tüten verursachen bei den betroffenen Tieren einen qualvollen Tod.